Allgemeine Geschäftsbedingungen :
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Mobil 0176 85605578
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Allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Buchungen sind ab einer Mindestanzahl von 40 Personen möglich.
2. Buchungen unter 40 Personen sind nach schriftlicher Absprache möglich.
3. Die beste Besetzung unserer Busse liegt erfahrungsgemäß zwischen 40 und 90 Personen.
4. Die Ein- und Ausstiegsstationen sowie die Zwischenstationen und Haltestellen können in der Regel frei gewählt werden, jedoch muss dies im Voraus abgesprochen werden.
5. Die Kapazität unserer Busse beträgt maximal 100 Personen (26 Sitzplätze, 92 Stehplätze, 1 Fahrer, 1 Barpersonal).
6. Die Anmietung der club and line Busse erfolgt für mindestens 3 Stunden inklusive An- und Abfahrt.
7. Die An- und Abfahrtszeit ist in den ersten 3 Stunden enthalten.
8. Der Standort/Busdepot befindet sich in 82256 Fürstenfeldbruck.
9. Im Preis enthalten sind der Busfahrer, 1 Barpersonal, eine Musikanlage/Lichtanlage, eine eingebaute Bar (ca. 6 Meter), der Sprit sowie die Endreinigung.
10. Die erforderliche Genehmigung der Reg. OBB dauert ca. 5-14 Tage, welche von uns beantragt und erledigt wird. Wir bitten, dies bei der Reservierung/Buchung zu berücksichtigen.
11. DJ-Service: Wir stellen gerne einen DJ zur Verfügung, der für alle Musikrichtungen und Altersgruppen geeignet ist. Bitte senden Sie uns eine Anfrage bezüglich der Preise.
12. Sonderwünsche: Wir nehmen gerne Sonderwünsche entgegen, wie zum Beispiel bezüglich der Getränke, des Caterings, der Karaoke-Anlage oder der Dekoration.
13. Preise: Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%.
14. Buchungsberechtigung: Buchungsberechtigt sind ausschließlich Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
15. Reservierung: Gerne können Termine unverbindlich reserviert werden. Reservierte Termine können jederzeit ohne Gebühr vorher storniert werden.
16. Buchung: Eine Buchung gilt als fest gebucht, wenn ein schriftlicher/Mail-Auftrag vorliegt oder nach Auftragsbestätigung/Rechnungsausgang per Post oder E-Mail.
17. Änderungen: Alle Buchungen und Änderungen (z.B. Fahrtdauer, Fahrtanfang, Fahrtziel, Haltestellen, Sonderwünsche usw.) bestehender Buchungen müssen ausschließlich in schriftlicher Form (E-Mail) getätigt und unsererseits bestätigt werden, um Missverständnisse vorzubeugen.
18. Kosten und Abrechnung: Die Endabrechnung erfolgt über die Tachoscheibe, auf der die genauen Zeiten festgehalten werden. Dementsprechend werden die Kosten rückerstattet/nachberechnet.
19. Außenwäsche: Unsere Busse werden aus Kostengründen im 4-Wochen-Turnus außen gewaschen. Spezielle Außenwäschen für einen Event können gegen eine Selbstkostenbeteiligung von 150,00 € veranlasst werden.
20. Nichtfahrt: Sollte aus irgendwelchen Gründen eine bereits bezahlte Buchung unsererseits (Schaden am Fahrzeug, Personalausfall, keine Genehmigung, Corona-Auflagen oder sonstigen widrigen Umständen) nicht gefahren werden können, werden die an uns geleisteten Zahlungen selbstverständlich zurückerstattet. Evtl. entstandene Schäden an Dritte und/oder anderer Veranstalter (Eintrittsgelder, Vergünstigungen, stornierte Buchungen usw.) sind davon ausgeschlossen.
21. PBefG: Alle Fahrten werden ausschließlich nach §43 Nr. 4 PBefG (Theaterfahrten) gefahren. Im speziellen Fall der Club and Line wird gemäß §45 Abs.3 PBefG auf die Einhaltung der Vorschriften über die Betriebspflicht (§21), die Beförderungspflicht (§22), die Beförderungsentgelte und die Beförderungsbedingungen (§39) sowie über den Fahrplan (§40) verzichtet.
22. Für entstandene Schäden am Businventar oder am Fahrzeug durch den Veranstalter/Rechnungsadresse oder der Gäste des Veranstalters/Rechnungsadresse oder Gäste der Veranstaltung selbst (z.B. Straßenfeste, Stadtfeste, usw.) haftet alleinig der jeweilige Veranstalter/Kunde lt. Rechnungsadresse.
23. Bei Buchungen des Busses zu/während einer Veranstaltung als Shuttle, Transfer, im Stand, usw., zu/während der jeweiligen Veranstaltung muss eine dementsprechend/greifende Veranstaltungsversicherung abgeschlossen werden. Es haftet der Veranstalter/ Rechnungsadresse.
24. Bei außergewöhnlichen Verschmutzungen (dazu gehören auch Konfetti, eigens angebrachte Dekoration, Aufkleber, Schmierereien, usw.) werden die zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt.
25. Es ist nicht gestattet, eigene Getränke, auch schon geöffnete, in den Bus mitzubringen, es sei denn, es wurde vorher schriftlich vereinbart. In diesem Fall müssen die Getränke beim Barpersonal hinterlegt werden und können nach Beendigung der Fahrt wieder abgeholt werden.
26. Die Kontrolle, ob diese Regelung eingehalten wird, obliegt dem Veranstalter/der Rechnungsadresse und kann auch vom Buspersonal überprüft werden (z.B. Rucksäcke, Tüten, Taschen, usw.).
27. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Fa. Club and Line das Recht vor, die Fahrt sofort zu beenden und ein Hausverbot auszusprechen.
28. Schadenersatzansprüche, z.B. aufgrund von Umsatzeinbußen, behält sich die Fa. Club and Line vor.
29. Rechte an Bildmaterial Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass während der Mietzeit im Partybus aufgenommenes Bildmaterial (Fotos, Videos) vom Vermieter für Werbezwecke genutzt werden kann.
30. Abtretung von Bildrechten Der Kunde tritt hiermit sämtliche Rechte an dem während der Mietzeit im Partybus aufgenommenen Bildmaterial (Fotos, Videos) an den Vermieter ab. Der Vermieter ist berechtigt, dieses Material uneingeschränkt und zeitlich unbegrenzt zu nutzen und zu veröffentlichen.
31. Verwendungszweck Die vom Vermieter genutzten Bilder und Videos dürfen ausschließlich zu Werbezwecken verwendet werden. Eine anderweitige Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Kunden.
32. Persönlichkeitsrechte Der Vermieter verpflichtet sich, bei der Verwendung des Bildmaterials die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu respektieren.
33. Entschädigung Der Kunde verzichtet auf eine Entschädigung für die Abtretung der Bildrechte an den Vermieter.
34. Datenschutz Der Vermieter verpflichtet sich, die geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und das Bildmaterial ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu nutzen.
35. Widerruf der Einwilligung Der Kunde hat das Recht, seine Einwilligung zur Nutzung des Bildmaterials jederzeit schriftlich zu widerrufen. Der Vermieter wird das Material dann unverzüglich aus seinen Werbematerialien entfernen.
Hinweis: Die vorliegenden AGB dienen lediglich der Information und stellen kein verbindliches Angebot dar. Erst durch die Annahme des Angebots durch den Kunden kommt ein Vertrag zustande.
Auszug aus dem Gesetz zum Schutze der Jugend
in der Öffentlichkeit
(1) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn, Jugendlicher, wer vierzehn, aber
noch nicht achtzehn Jahre ist.
1. Erziehungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der allein oder gemeinsam mit
einer Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht,
2. jede sonstige Person über achtzehn Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem
Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt oder soweit sie das Kind oder
den Jugendlichen im Rahmen der Ausbildung oder mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten
im Rahmen der Jugendhilfe betreut.
(3) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch einen Erziehungsberechtigten ankommt,
haben die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(4) Soweit nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben Kinder und Jugendliche ihr
Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende
haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für verheiratete Jugendliche.
§ 3 Aufenthalt in Gaststätten, Nachtbars u.Ä.
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren nur gestattet
werden, wenn ein Erziehungsberechtigter sie begleitet. Dies gilt nicht, wenn Kinder oder
Jugendliche
1. an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen,
2. sich auf Reisen befinden oder
3. eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen.
(2) Jugendliche ab sechzehn Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines
Erziehungsberechtigten bis 24 Uhr gestattet.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in
vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
§ 4 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
geringfügiger Mengen enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einem Personensorgeberechtigten (§2 Abs.2
Nr.1) begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies
gilt nicht, wenn ein Automat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch
Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter
sechzehn Jahren alkoholische Getränke nicht aus dem Automaten entnehmen können. §20 Nr. 1 des
Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 können auf Vorschlag des Jugendamtes zugelassen werden.
§ 9 Rauchen in der Öffentlichkeit
Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren nicht gestattet werden.